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Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit sie auch für Außenstehende klar ersichtlich sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.


SATZUNG

  

 

Historische Darstellergruppe Oberfranken e.V.

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Historische Darstellergruppe Oberfranken".

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein", kurz e.V. (bereits erfolgt)

(4) Der Sitz des Vereins ist Kronach.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, der Öffentlichkeit die geschichtliche Entwicklung, das historische Leben, Kunst und Kultur der Region Oberfranken, unter Einbeziehung von historischen Gebäuden und Einrichtungen, nahe zu bringen, somit verständlicher und begreifbarer zu machen und das Geschichtsbewusstsein der Bürger zu fördern. Dazu gehört auch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, der Religion, des Geschichtsverständnisses sowie des Völkerverständigungsgedankens.

Aufgrund der geschichtlichen Bedeutung des 18. und 19. Jahrhunderts soll dieser Zeitraum besondere Beachtung finden.

 

(2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:

1. Veröffentlichungen zur regionalen Geschichte und benachbarter Forschungsgebiete;

2. Unterstützung von Initiativen zur Erhaltung einschlägigen gemeinsamen Kulturguts;

3. Zusammenarbeit mit Bildungsstätten und anderen Einrichtungen um Veranstaltungen zu entwickeln, die sich mit der Geschichte und benachbarten Forschungsgebieten befassen und diese begreifbar und erlebbar machen;

4. die Förderung, aktive Veranstaltung und Teilnahme an öffentlichen historischen Ereignissen und Gedenkveranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes;

 

5. die Entwicklung, Förderung von und Mitwirkung bei Initiativen, die das Bewusstsein und das Verständnis für das ideelle und materielle geschichtliche Erbe fördern und verbreiten

6. Unterstützung von Initiativen des internationalen Kulturaustausches.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keinen Gewinnanteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Tätigkeit des Vorstandes und der Vereinsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen, Behörden und Firmen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist nicht anfechtbar.

(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Antragsberechtigt hierfür ist jedes Vereinsmitglied. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Eine reine Fördermitgliedschaft ist möglich.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere eine die Vereinsziele schädigendes Verhalten, ein dem Ansehen des Vereins stark schädigendes Verhalten, groben Verstößen gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen sowie Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats nach Datum des Ausschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.

(7) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Die Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

(9) Der Verein verpflichtet sich zu konfessioneller und politischer Neutralität, Verstöße können mit sofortigem Ausschluss durch den Vorstand geahndet werden.

 

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung und die Hauptversammlung

- Der Vorstand

 

 

§6 Mitglieder- und Hauptversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verwaltungsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

- die Wahl und Abwahl des Vorstandes

- die Wahl und Abwahl des Kassiers

- Entlastung des Vorstandes

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung von Beiträgen

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

- Weitere Aufgaben, soweit sie sich nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

(2) Im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.

(3) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnungspunkte ein.

(4) Außerordentliche Hauptversammlungen werden abgehalten, wenn der Vorstand diese einberuft oder dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Der Vorstand beruft dann die Hauptversammlung unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(8) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) Satzungsänderungen können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitglieder- und der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(11) Der Vereinsvorstand trifft sich regelmäßig auf Einladung des Vorstands und unter Beachtung einer zweiwöchigen Frist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn der Vorstand diese einberuft oder dies von mindestens einem viertel der Mitglieder verlangt wird.

(12) Nur die Hauptversammlung kann über die Auflösung des Vereins entscheiden.

 

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem/der Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende(r) , dessen Stellvertreter(in) und der/die Kassenwart(in). Jeder von ihnen ist alleine berechtigt den Verein zu vertreten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes. Der Vorstand kann nur über einen Wert von 3000 € eigenständig entscheiden, liegt der Betrag höher ist eine Abstimmung der Mitgliederversammlung nötig.

(3) Es kann ein erweiterter Vorstand mit den Leitern der Arbeitskreise gebildet werden, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand ist berechtigt die Satzung insoweit anzupassen, wie es erforderlich ist, um den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Vereine und deren Anerkennung als gemeinnütziger Verein im Sinne der Abgabenordnung zu entsprechen. Dies gilt nur insoweit, als dass der Zweck des Vereins nicht verändert wird. Über die vorgenommenen Anpassungen ist die Mitgliederversammlung in der folgenden öffentlichen Versammlung zu unterrichten.

(5) Der Vorstand ist berechtigt eine vorstandsinterne Sitzung einzuberufen, muss jedoch die Mitgliedsversammlung über die Tagesordnung informieren sowie getroffene Beschlüsse mit einfacher Mehrheit absegnen lassen.

 

§8 Finanzen

(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Beitrag ist im Monat Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Neumitgliedern ist der Beitrag im auf den Beitritt folgenden Monat zu entrichten.

(3) Wird der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebühren zu Lasten des säumigen Mitglieds.

(4) Die Abbuchung des Beitrages soll möglichst durch Bankeinzug erfolgen.

(5) Durch eine vom Mitglied fehlerhaft angegebene Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung des Jahresbeitrags zusätzlich anfallende Kontoführungsgebühren sind vom Mitglied zu tragen.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die ihnen durch die Arbeit für den Verein entstanden sind.

(7) Der Kassenwart ist für die Verwaltung der Vereinsmittel verantwortlich und führt darüber Buch.

(8) Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sind:

1.   der Kassenwart;

2.   der Vorsitzende (nur im Verhinderungsfall des Kassenwarts).

§9 Kassenprüfung

 

(1) Das für die Kassenführung verantwortliche Vorstandsmitglied hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

(3) Die Jahresrechnung ist einmal jährlich im Vorfeld der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

 

§10 Arbeitskreise

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsbereiche des Vereins Arbeitskreise einsetzen, deren Leiter dem erweiterten Vorstand angehören. vgl. § 7 (3)

(2) Gemäß dem Vereinszweck soll es die Arbeitskreise "Militär" und "Höfisch/Zivil" geben.

(3) Für die Teilnahme am Arbeitskreis "Militär" ist der Besitz der Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes zwingend vorgeschrieben.

 

§11 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins ist nur mit 4/5 der Stimmen der Hauptversammlung möglich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte (50%) an die Freiwillige Feuerwehr Kronach und zur Hälfte (50%) an das SOS Kinderdorf Immenreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

(2) Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

von der Jahreshauptversammlung des Jahres 2014 am 07.05.2014 beschlossen.

Historische Darstellergruppe Oberfranken e.V.  | webmaster@barock-oberfranken.de